Satzung
§1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein wurde am 13. Januar 1974 gegründet. Er ist
unter dem Namen Sportclub Großschwarzenlohe e.V. beim Vereinsregister des Amtsgerichtes
Schwabach am l. August 1975 eingetragen und hat dadurch die Rechtsfähigkeit erworben.
Sein Sitz ist Wendelstein-Großschwarzenlohe. In der folgenden Satzung wird der Sportclub
Großschwarzenlohe e.V. kurz "SCG" genannt. Seine Farben sind rot-schwarz.
§ 2 Mitgliedschaft in sportlichen Organen
Der SCG ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes
(BLSV). Er kann auch zur Verfolgung gemeinsamer Interessen Mitglied einer anderen
Dachorganisation sein, soweit deren Satzung nicht im Widerspruch zu der Satzung des SCG
und des BLSV steht. Der SCG erkennt Satzungen und Ordnungen des BLSV und anderer
Dachorganisationen, in denen er Mitglied ist oder wird, für sich und seine Mitglieder als
bindend an.
§ 3 Politischer und religiöser Status
Der SCG steht parteipolitisch und religiös auf neutraler
Grundlage.
Durch die Pflege von gemeinnützigem sportlichen Spiel und
Wettkampf in allen Sportarten strebt der SCG die körperliche Ertüchtigung seiner
Mitglieder an. Im Verfolgen dieses Zweckes sind seine Aufgaben:
a) Durchführung und Förderung eines geregelten, fairen
Sportbetriebes nach den geltenden Bestimmungen:
b) Förderung und Regelung der Beziehung zu anderen Vereinen
und Sportorganisationen;
c) Wahrung der Interessen der Mitglieder in grundsätzlichen
Fragen der Sportausübung.
§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die zur Durchführung der Aufgaben des SCG erforderlichen
Mittel werden beschafft durch folgende Einnahmen:
a) Geldbeiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Zuschüsse
d) Spenden
e) Stiftungen
f) sonstige Einnahmen
- Der SCG darf keine anderen, als die im Paragraph 4 der
Satzung bezeichneten, Zwecke verfolgen. Hierbei handelt es sich ausschließlich und
unmittelbar um gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung
im Status Gemeinnützigkeit zeigt der SCG dem Bayerischen Landessportverband und dem für
ihn zuständigem Finanzamt an.
- Der SCG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des SCG dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des SCG.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCG
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Bei Auflösungen/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes verbleibendes Vermögen ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- Vereinsmitglieder haben keinerlei Anteile an dem
Vereinsvermögen. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht keinerlei Anspruch auf
Vereinsvermögen oder Teilen daraus.
Rechtsgrundlagen des SCG sind die
- Satzung
- Geschäftsordnung
- Finanzordnung
- Ehrenordnung
- Grundsätze des Amateursportes
- Mitglied des SCG kann jede Person werden, deren
bürgerliche Ruf unbescholten ist.
- Männliche und weibliche Personen haben gleiche Rechte und
Pflichten.
- Der Vorstandschaft muss ein vollständig und mit korrekten
Angaben ausgefülltes Aufnahmeformular vorgelegt bzw. zugeleitet werden.
- Das Aufnahmeformular muss vom Bewerber eigenhändig
unterschrieben sein. Bei minderjährigen Bewerbern ist zusätzlich die Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters auf dem Aufnahmeformular erforderlich.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
- Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird auf Antrag
begründet.
- Die Aufnahmegenehmigung kann widerrufen werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder verschweigen von Tatsachen»erwirkt worden ist.
- Die Aufnahme wird wirksam mit dem Datum des
Aufnahmeformulars. Unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung der Vorstandschaft.
- Mit der Einreichung des Aufnahmeformulars unterwirft sich
der Bewerber den Bestimmungen dieser Satzung.
- Der SCG hat folgende Mitgliederstruktur:
- Senioren-Mitglieder
- Jugend-Mitglieder
- Ehren-Mitglieder.
- Für alle Mitglieder gibt es grundsätzlich gleiche Rechte
und Pflichten, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften reguliert werden.
- Senioren-Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
- Jugend-Mitglieder sind alle Personen unter 18 Jahren.
- Ehren-Mitglieder werden im Rahmen der Ehrenordnung ernannt.
Sie haben den Status eines Senioren-Mitgliedes, sind jedoch von den Beitragszahlungen
befreit.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat sich dem SCG gegenüber satzungstreu und
loyal zu verhalten.
- Nur die Mitgliedschaft berechtigt zur Benutzung der
Sportstätten des SCG und deren Einrichtungen im Rahmen der festgelegten Übungsstunden.
- Falls für einzelne Abteilungen Sonderbestimmungen
bestehen, kann diese Sportart nur bei Anerkennung und Erfüllung dieser geltenden
Richtlinien ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für Zusatzbeiträge.
- Die Mitgliedschaft berechtigt nicht grundsätzlich zum
unentgeltlichen Eintritt bei Veranstaltungen des SCG. Die Entscheidung hierüber obliegt
von Fall zu Fall der Vorstandschaft.
- Wird einem Mitglied die Ausübung einer Sportart durch den
zuständigen Abteilungsleiter verwehrt, hat es das Recht, die Vorstandschaft zur
Entscheidungsfindung anzurufen.
- Alle Senioren-Mitglieder vertreten an den Versammlungen des
SCG bei satzungsgemäßen Abstimmungen eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
- Mitglieder, die sich bei anderen Sportvereinen als
Funktionär im weitesten Sinne, als Spieler oder Wettkampfteilnehmer in Sportarten, die
auch der SCG unterhält, betätigen wollen, bedürfen hierzu der vorherigen Genehmigung
der Vorstandschaft.
- Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu entrichten und wird
ab Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich im Bankeinzugsverfahren vereinnahmt.
- Mitglieder, die vor diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden,
haben bis 1.1.1985 Besitzstand. Ab diesem Termin gilt auch für diese Mitglieder die
Bestimmungen § 10 Abs. 8.
- Der Mitgliedsbeitrag kann nur halbjährlich oder jährlich
entrichtet werden.
- Bei mehr als drei Monaten Zahlungsverzug für den
Mitgliedsbeitrag kann gemäß § 11 Abs. b) der Ausschluss durch die Vorstandschaft
erfolgen.
§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im SCG erlischt:
a) durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten in schriftlicher Form erklärt wird;
b) durch Ausschluss;
c) durch Auflösung des SCG;
d) durch Tod.
Die Organe des SCG sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung entspricht der
Jahreshauptversammlung und wird vom l. Vorsitzenden anberaumt.
- Sie muss alljährlich bis spätestens 30. April des
Folgejahres stattfinden.
- Der Termin und die Tagesordnung sind mindestens 14 Tage
vorher den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat im Schwabacher Tagblatt zu
erfolgen. Zusätzlich sind Veröffentlichungen in vereinsinternen Medien
(Rundschreiben) und in gemeindlichen Informationsblättern möglich.
- Die Tagesordnung muss mindestens den Obliegenheiten der
Mitgliederversammlung (siehe §'(4) entsprechen. Die Reihenfolge ist nicht bindend und
kann aus Zweckmäßigkeitsgründen geändert werden.
- Anträge, die zur Abstimmung gelangen sollen, müssen 8
Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim l. Vorsitzenden eingehen. Der Termin
gilt als gewahrt, wenn dies der l. Vorsitzende bestätigt.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die alle wesentlichen Punkte enthalten muss. Die gefassten Entschlüsse sind
wörtlich wiederzugeben. Das Abstimmungsverhältnis ist darzustellen. Die Niederschrift
ist vom l. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und zusätzlich vom
Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 14 Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Entgegennahme folgender Berichte:
- Jahresbericht des l. Vorsitzenden
- Kassenbericht des l. Kassiers
- Revisionsbericht der Kassenprüfer
- Jahresberichte der Abteilungsleiter.
- Entlastung des 1. und 2. Kassiers.
- Entlastung der Vorstandschaft.
- Wahl der Vorstandschaft einschließlich Bestätigung der
von den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter.
- Wahl der beiden Revisoren.
- Beschlussfassung über schriftlich vorliegende Anträge,
insbesondere Festsetzung der allgemeinen Mitgliedsbeiträge und eventueller
Zusatzbeiträge.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss
einberufen werden, wenn dies von der Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss verlangt
wird.
- Desgleichen muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung dann einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder (siehe §16) unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
- Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen für die Durchführung
einer ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe § 13).
- Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 18.
Lebensjahr.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat pro Abstimmung eine
Stimme.
- Nähere Bestimmungen über die Beschlussfassung sind in der
Geschäftsordnung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften festgelegt.
1. Die Vorstandschaft des SCG setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem l. Kassier
- dem 2. Kassier
- dem Schriftführer
- dem Jugendleiter
- dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
- dem Referenten für Veranstaltungen
- den Abteilungsleitern
2. Die Vorstandschaft wird grundsätzlich durch die
ordentliche Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw.
bestätigt. Sie bleibt auch nach regulärem Ablauf der Amtszeit bis zu einer
ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit
aus, setzt die Vorstandschaft einen kommissarischen Nachfolger ein. Bei der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt die Neuwahl für diese Position; die Amtszeit des gewählten
Vorstandsmitgliedes endet mit der Amtszeit der gesamten Vorstandschaft,
§ 18 Aufgaben der Vorstandschaft
- Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des SCG und die
Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte.
- Der SCG wird nach § 26 BGB gerichtlich und
außergerichtlich vertreten durch den l. Vorsitzenden alleine oder durch jeweils zwei
andere Vorstandsmitglieder zusammen.
- Dem l. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des SCG.
Im Verhinderungsfall wird er im Innenverhältnis von einem Vorstandsmitglied vertreten.
Die Bestimmung des Vertreters erfolgt in der Reihenfolge gemäß § 17 Abs. l
- Die Vorstandschaft wird nach Bedarf vom l. Vorsitzenden
zusammengerufen, mindestens jedoch in Abständen von 3 Monaten.
- Dem l. Kassier obliegt die Wahrnehmung der gesamten
Kassengeschäfte des SCG.
- Dem 2. Kassier obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben im
Zusammenhang mit der Mitgliederverwaltung, Beitragswesen und Meldungen an sportliche und
kommunale Instanzen.
- Der l. und 2. Kassier vertreten sich im Verhinderungsfall
gegenseitig.
- Dem Schriftführer obliegt die vollständige und sachlich
richtige Erstellung von Versammlungs- und Sitzungsprotokollen. Er lädt rechtzeitig im
Auftrag des l. Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen ein.
- Der Vereins-Jugendleiter vertritt die Interessen der
Vereinsjugend. Er überwacht die Erziehung zu sportlicher Disziplin, zu Kameradschaft und
die Förderung der jugendlichen SCG-Mitglieder.
- Der Referent Öffentlichkeitsarbeit ist für die im Umfang
ausreichende und im Stil positive Darstellung des SCG in dafür geeigneten Medien
zuständig. Hierzu zählen insbesondere Presse- und Spielberichte, Veröffentlichungen in
kommunalen Mitteilungsblättern, Rundschreiben etc.. Er lädt rechtzeitig und
satzungsgerecht im Auftrag des l. Vorsitzenden zu Mitgliederversammlungen ein.
- Der Referent Veranstaltungen ist für die Vorbereitung und
Durchführung von Veranstaltungen des gesamten SCG zuständig. Hierzu zählen insbesondere
Terminvorschläge und Budgetierung.
- Die Abteilungsleiter sind für den Spielbetrieb in ihren
Abteilungen zuständig. Sie sind verantwortlich dafür, dass ihre Abteilungen im Sinne des
SCG operieren und die Bestimmungen der Satzung eingehalten werden.
- Die vereinsinterne Ahndung von Verstößen gegen die
Satzung und/oder die Sportdisziplin obliegt der Vorstandschaft; das gilt auch für den
Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Vorstandschaft überwacht die ordnungsgemäße Führung
der Sitzungsprotokolle und den gesamten Schriftverkehr des SCG.
- Die Vorstandschaft kann Unterausschüsse bilden und ihnen
bestimmte Aufgaben zuweisen.
- Der Ehrenausschuss ist ein Unterausschuss der
Vorstandschaft.
- Die Anzahl der Mitglieder des Ehrenausschusses wird von der
Vorstandschaft festgelegt.
- Die Mitglieder werden von der Vorstandschaft in den
Ehrenausschuss berufen.
- Mitglieder des Ehrenausschusses können im Einzelfall von
ihrer Aufgabe entbunden werden, wenn
- sie selbst in der zu behandelnden Angelegenheit beteiligt
sind,
- sie selbst das wünschen.
§ 20 Aufgaben des Ehrenausschusses
- Überwachung der Einhaltung der Ehrenordnung.
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge für Ehrungen
von Mitgliedern.
- Statistische Erfassung der verliehenen Auszeichnungen.
- Rechtzeitige und richtliniengerechte Bearbeitung von
Anträgen für Ehrungen durch Dachorganisationen (z.B. BLSV).
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei
Revisoren.
- Die gewählten Personen dürfen nicht der Vorstandschaft
angehören.
- Sie haben jederzeit das Recht, ohne vorherige Ankündigung,
in einem ihnen angemessen erscheinendem Umfang eine Kassenprüfung durchzuführen.
- Sie sind verpflichtet, mindestens halbjährlich eine
detaillierte Finanzprüfung durchzuführen. Der Prüfungstermin ist mindestens 5 Tage
vorher dem 1. Kassier bekanntzugeben.
- Der 1. und 2. Kassier sind verpflichtet, den Revisoren
uneingeschränkt alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskunft zu geben.
- Die Revisoren haben unmittelbar nach Abschluss der
Überprüfung die Vorstandschaft über das Prüfungsergebnis zu unterrichten. Diese
Information hat ausführlich und schriftlich zu erfolgen.
- Auslegung und Entscheidungsgrundsätze:
- In allen Fällen, für die die Satzung keine ausdrückliche
Bestimmung trifft, ist so zu entscheiden, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die im
sportlichen Verkehr bzw. Sportbetrieb herrschenden Sitten und die Abwicklung eines
geordneten Vereinsbetriebes es erfordern. Dabei ist von der Satzung und den
grundsätzlichen Zielsetzungen des SCG auszugehen.
- Der SCG übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden. Zum Schutz der Mitglieder sind
Kollektivunfallversicherungen abzuschließen. Für Abhandenkommen von Geld und
Gegenständen auf dem Vereinsgelände und in den zur Verfügung gestellten Sportstätten
(Turnhallen usw. ) wird vom SCG kein Ersatz geleistet.
1. Die Auflösung des SCG kann nur in einer
Mitgliederversammlung zur Abstimmung gelangen.
2. Die Auflösung ist dann beschlossen, wenn 5/4 der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
3. Die Abstimmung hat durch Stimmzettel geheim zu erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art der
Liquidation und setzt einen geeigneten Liquidator ein.
5. Das Vereinsvermögen muss gemäß § 6 Abs. 5
gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Der bisherige Vorstand bleibt vorerst im Amt. Auf der
ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 1986 ist erstmals ein Vorstand nach den
Bestimmungen dieser Satzung zu wählen.
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft,